stellen Sie sich vor, Sie erhielten für ein Sparkonto nur 1 oder 1,5 Prozent Guthabenzinsen, für die Einrichtung dieses Kontos würde die Bank von Ihnen aber schon 1 Prozent der Sparsumme verlangen. Wie fänden Sie das? Ziemlich unverschämt, nicht wahr? Und doch kommt es vor – und ist sogar statthaft. Die Rede ist von der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen.
Eine solche Gebühr ist erlaubt, entschied aktuell das Landgericht Heilbronn (13.03.09, Aktenzeichen: Az.: 6 O 341/07 Bm). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Die Verbraucherschützer argumentierten, die Gebühr stelle lediglich die Provision an die Vermittler des Bausparvertrags dar. Somit stehe ihr keine direkte Leistung der Bausparkasse gegenüber. Die Anwerbung von Neukunden gegen Provision erfolge schließlich im Interesse der Bausparkasse und nicht im Interesse bestehender Kunden.
Das Gericht teilte diese Meinung nicht, sondern folgte der Argumentation der Schwäbisch Hall: Die Anwerbung neuer Kunden sei nötig, die Gebühr folglich auch. Denn aus dem Guthaben, das Neukunden laufend einzahlten, würden später die zinsgünstigen Darlehen finanziert, die nach Erreichen der vereinbarten Bausparsumme an Altkunden ausgezahlt würden. Das System Bausparvertrag mache also eine solche Gebühr notwendig, um die vertraglich zugesicherte Planungssicherheit für Kunden zu erhalten.
Fazit: Als Bausparkunde können Sie vorläufig noch nicht damit rechnen, dass Ihnen die Gebühren für den Abschluss erstattet werden. Aber noch ist nicht alle Hoffnung verloren: Die Verbraucherschützer haben bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Notfalls wollen sie ihre Klage in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entscheiden lassen. In diesem Fall wäre allerdings frühestens in zwei bis drei Jahren mit einer Entscheidung zu rechnen.
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